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Corona News
Liebe Angehörige, liebe BetreuerInnen, liebe BesucherÍnnen,
auch heute möchten wir Ihnen aktuelle Informationen zum Thema Corona zukommen lassen:
Neue CoronaAVEinrichtungen und Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung auf Bundesebene (SchAusnahmV)
Für alle Einrichtungen wurden die Regelungen zu Besuchsrechten angepasst. Aufgenommen wurde, dass die Zahl der BesucherInnen abhängig vom Inzidenzwert nach der Bundesnotbremse (>100) und nach der Coronaschutzverordnung geregelt wird.
Bei Geltung der Bundesnotbremse dürfen sich in stationären Pflegeeinrichtungen nur die Personen eines Haushalts mit einer weiteren Person treffen. Die BewohnerInnen gelten als ein Haushalt, die von einer weiteren Person (und den zum Haushalt gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) besucht werden dürfen.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass aufgrund der neuen Bundesausnahmeverordnung Personen mit vollständigem Impfschutz (2. Impfung + 14 Kalendertage) sowie genesene Personen (bis 6 Monate nach positiven PCR-Test) nicht mitzählen.
Die allgemeinen Hygieneregeln sowie die Verpflichtung zum Tragen einer entsprechenden Schutzmaske werden durch die Verordnung allerdings nicht berührt und gelten fort.
Dies bedeutet in unserer Einrichtung konkret:
Wenn bei uns Besuche stattfinden, an der ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, so gilt für diese keine Beschränkung der Teilnehmerzahl.
Sollte eine Person jedoch typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, so gelten die Erleichterungen für diese nicht.
Ist der betreffende Bewohner nicht vollständig geimpft oder genesen, dann darf maximal eine nicht geimpfte oder genesene Person aber so viele vollständig geimpfte oder genesene Personen wie gewünscht zu Besuch kommen.
In den wenigen Kreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz <100, in denen die Bundesnotbremse nicht greift, gilt in allen Einrichtungen unabhängig vom Impfstatus freies und unbeschränktes Besuchsrecht.
Des Weiteren gibt es aktuelles für Testungen nach der Bundes Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
BesucherInnen, die genesen oder vollständig geimpft sind, müssen nicht mehr nach § 7 Absatz 5 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung getestet werden. Bitte legen Sie den MitarbeiterInnen der Rezeption die entsprechende Bescheinigung vor.
BewohnerInnen, die die Einrichtung verlassen und bei denen ein Kontakt zu Infizierten nicht ausgeschlossen werden kann, sind weiterhin nach § 7 Absatz 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sofort nach dem Kontakt und drei Tage danach zu testen, auch wenn sie immunisiert sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Nicola Just