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Besuchsregelung
Besuchsregelungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Tagen haben uns vermehrt Anfragen zur aktuellen Besuchsregelungen erreicht, daher übersende ich Ihnen nachstehende Ausführung zur näheren Erläuterung:
Grundsätzlich regelt die Allgemeinverfügung (CoronaAVEinrichtungen) vom 23.04.2021 in I. Ziff. 5, dass im Rahmen der zeitlich unbeschränkten Besuchsrechte zeitgleich von einer Bewohnerin bzw. einem Bewohner maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen empfangen werden dürfen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand.
Abweichend davon gilt das in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten, Bewohnerinnen und Bewohner zeitlich unbeschränkt jeweils nur eine Person und zu dem Haushalt gehörende Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Besuch empfangen können.
Im Rhein-Sieg-Kreis liegt derzeit ein besonderes Infektionsgeschehen im Sinne des § 28b Abs. 1, sodass die entsprechenden Besuchsregelungen beachtet werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sven Duhme
Heimaufsicht
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
Rathausallee 10
53757 Sankt Augustin